Der Blender - Rückblick (10)

Anfang März bekamen wir beide eine Vorladung zur Vernehmung in der Angelegenheit gegen K. und andere bei der örtlichen Polizei, der wir natürlich Folge leisteten und wo wir den kompletten Fall noch einmal getrennt schildern mußten.

Ende März wurde uns der mündlichen Gerichtstermin vor dem zuständigen Amtsgericht in S. am 14. Mai 2008 mitgeteilt. Es folgten noch weitere Stellungnahmen und Erwiderungen unserer Anwälte und Beratungstermine mit unserem Rechtsberater.

Michael bekam eine Ladung zum Vergleichstermin, ich aber nicht, da ich für weitere Verhandlungen als Zeugin benannt war.

Rechtsanwalt Sp. nahm den Termin vor dem Amtsgericht in S. selbst wahr und verzichtete darauf einen örtlichen Kollegen in den Fall einzubeziehen, wie es zum Teil üblich ist. Ich hätte es mir auch sehr schwierig vorgestellt, jetzt wieder einen völlig Fremden in diese komplizierte Angelegenheit so einzuweihen, dass derjenige uns sinnvoll vor Gericht vertreten konnte. Außerdem hatte unser Rechtsanwalt mittlerweile auch ein starkes Interesse an dem Fall entwickelt, der ja nicht alltäglich ist. Wir waren froh, daß Sp. nach S. kam. Danke dafür!

Ich durfte zwar nicht in den Gerichtssaal, aber draußen warten, war kein Problem. Die Verhandlung, die ja zum Versuch eines Vergleichs angesetzt war, war für ca. 15 Minuten anberaumt und dauerte auch ca. so lange.

Herr Sch., den wir an diesem Tag zum ersten Mal persönlich kennen gelernt hatten, hatte sich um Kopf und Kragen geredet. Die Gasanlage sei gar kein Problem. Die Dokumentation würde man bei Prins im Internet finden und die Teile könne man auch bestellen und, und, und.

Die Verhandlung lief auf einen Vergleich heraus, und Michael sah sich genötigt diesem zuzustimmen, um nicht derjenige in dem Prozess zu sein, der sich querstellte.

Der Vergleichstext lautete dann wie folgt:


Vergleich:

I. Der Beklagte verpflichtet sich, ein sogenanntes Teilegutachten (Einbauanleitung von Prinz über die Gasanlage) für die Gasanlage in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu besorgen und an den Kläger auf eigene Kosten zu übersenden.

Der Beklagte verpflichtet sich ferner, die Kosten für die vom TÜV durchzuführende Druckprüfung für die Gasanlage zu übernehmen.

Der Beklagte verpflichtet sich ferner, die Ersatzteile Hilfslenkhebel, Handbremsteil und 2 Bremsklötzchen für das streitgegenständliche Fahrzeug zu bestellen und an den Kläger liefern zu lassen.

Der Kläger verpflichtet sich, den Einbau der genannten Ersatzteile in das Fahrzeug selbst vorzunehmen.

II. Sollte das streitgegenständliche Fahrzeug nach Erledigung von Ziffer I. auf Grund der Gasanlage nicht TÜV-abnahmefähig sein, verpflichtet sich der Beklagte, die Gasanlage dementsprechend aus- bzw. umzurüsten, dass das Kraftfahrzeug mit der Gasanlage TÜV-Abnahmefähig ist.

III. Die Kosten des Vergleichs und des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Forderungen der Parteien aus dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschließend geregelt.

Unser Rechtsanwalt war an diesem Tag noch nicht ganz wieder im Büro, da hatte er schon unseren Gegner an der Strippe. Dieser teilte mit, dass es in D. einen Kooperationspartner der S.er Autofirma gäbe, an die er uns gerne verweisen würde.

Im Hinblick auf das Teilegutachten bat er darum, dass wir ihm die Seriennummer der Komponenten der Gasanlage mitteilten. Sollte es Probleme damit geben, bat er uns den Wagen zum Partner von Herrn K. nach S. zu bringen, um die Gasanlage dort instandsetzen zu lassen.

Außerdem habe er bereits Kontakt zur Teilefirma aufgenommen. Es sei ihm entgegen des Vergleichstextes leider nicht möglich, die Teile auf seine Kosten zu beschaffen, da die Firma Rechnungs- und Lieferadresse nicht trennen könne und bat uns, uns selbst um die Teile zu kümmern, diese vorzufinanzieren und sie ihm danach in Rechnung zu stellen.

Alles Liebe
Eure


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