Der Blender - Rückblick (12) und Ende

Wir berieten uns mit dem Rechtsanwalt und spielten auch zu Hause einige Ideen durch.

Wir brachten den Wagen zu einem Ami-Schrauber im Ort, der zuerst von dem Auto begeistert war, bei zweitem Blick auf der Bühne aber die Hände über dem Kopf zusammenschlug. Er war beauftragt den Wagen in einen Zustand zu versetzen, in dem er TÜV bekommen würde und lehnte das ab, da er sich aufgrund des maroden Zustandes nicht in der Lage sah, dies für uns in einem wirtschaftlich sinnvollen Rahmen zu tun.

Daraufhin stellten wir die Karre bei ebay ein, natürlich mit allen wahrheitsgemäßen Angaben. Leider erzielten wir nur Höchstgebote bis 2.500 Euro, was uns definitiv zu wenig war.

Wir überlegten und überlegten, bis Markus, unser guter Freund und KFZ-Meister uns anbot uns mit seinem Know-How Hilfestellung zu leisten, wenn wir den Wagen selbst restaurieren wollten. Da wir durch die Scheune super Bedingungen dafür vorfanden entschlossen wir uns nun, die Sache selbst in die Hand zu nehmen.

Und wen interessiert, wie der Wahnsinn weitergeht kann dies aus dem Partnerblog „Restauration “ erfahren.

Wir haben Spaß am Schrauben – habt Ihr Spaß am Lesen!

Alles Liebe
Eure



Dieser Blog ist damit beendet. Alles weitere kann im Partnerblog pxlpickup-Restauration http://pxlpickup.blogspot.com/ nachgelesen werden.

Der Blender - Rückblick (11)

Daraufhin haben wir die Gasanlage erneut in Augenschein genommen und festgestellt, dass sowohl der Verdampfer, als auch die Komponente, welche auf dem Luftfilter sitzt, von der Firma IMPCO stammen (nicht wie auf Grund der Aussage von Sch. in dem Vergleich angegeben von der Firma Prinz – oder richtig Prins). Auf dem Luftfilter und auf dem Verdampfer waren entsprechende Seriennummern zu erkennen. Auf den stark verrosteten Tanks fanden wir weder ein Typenschild noch eine eingeschlagene Bezeichnung.

Abgesehen davon, dass wir den Partner des in S. ansässigen Autogaszentrums wegen Betrugs angezeigt hatten und dem Aufenthalt des Fahrzeugs auf dessen Gelände sehr kritisch entgegensahen, würde es für uns einen erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeuten, das Fahrzeug nach S. zu bringen. Das Auto war zu der Zeit nicht fahrbereit und abgemeldet. Eine Reparatur kam erst dann in Frage, wenn wir relativ sicher sein konnten, dass das Fahrzeug auch zukünftig in unseren Händen bleiben könnte, dass heißt, wenn wir zumindest das Gutachten für die Gasanlage in den Händen hielten.

Bei allem Respekt für den Einsatz von Herrn Sch. hatten wir den Eindruck gewonnen, dass er es mit seinen Pflichten aus dem Vergleich nicht so ganz genau nahm.

Bezüglich der Teile war es für uns nicht nachvollziehbar, daß ein Teilehändler es ablehnen würde mit unterschiedlichen Rechnungs- und Lieferadressen zu arbeiten. Das Argument erschien uns als fadenscheinig. Eine weitere Version wäre die gewesen, dass Herr Sch. die Teile zu sich bestellte und sie uns dann zuschickt, aber das sprach er nicht an.

Wir waren allerdings auf Grund der Ausführungen unseres Rechtsanwaltes auch nicht abgeneigt, die Teile selbst zu beschaffen, wobei vorher abgestimmt werden sollte, welche Teile (genaue Bezeichnungen) wir bei welchem Händler bestellen könnten, damit Herr Sch. keinen Grund zur Beanstandung der Rechnung bekam. Wir baten darum, daß er den Bestellzettel selbst ausfüllte und uns zukommen ließ. Wir würden dann die Bestellung so, wie von ihm vorgesehen, mit unseren Adressdaten absenden.

Aus diversen Gründen war es uns lieber, wenn Herr Sch. sich genau an den Ablauf des Vergleiches halten müsste, was ja anscheinend schon daran scheiterte, dass er nicht wußte, welche Gasanlage im Pickup verbaut ist. Es stellt sich uns die Frage, ob der Vergleich nicht schon dadurch gescheitert war, dass er uns aufforderte den Wagen direkt nach S. zu überführen und die Teile selbst zu bestellen.

Herr Sch. reagierte prompt und übersandte uns einen Bestellzettel auf dem er alle Teile bereits eingetragen hatte. Ich wußte ja nun, welchen Händler er meinte und machte mir die Mühe, dort anzurufen und zu fragen ob es tatsächlich generell nicht möglich sei, Teile mit komplett abweichender Rechnungsadresse einschließlich abweichenden Namens an eine andere Lieferadresse zu senden, was man natürlich und wie erwartet verneinte. Eine Rechnung an eine andere Adresse als die Lieferung zu senden, sei selbstverständlich möglich. Herr Sch. hatte also schon wieder versucht uns zu übervorteilen.

Wütend rief ich bei Sp. an, um mich zu erkundigen, ob damit nicht schon der Vergleich verletzt würde und was wir jetzt machen sollten.

Rechtsanwalt Sp. bedauerte erwidern zu müssen, daß er schlechte Nachrichten für uns habe. Es sei ein Schreiben an uns unterwegs, in dem er uns die Mitteilung machte, dass Herr Sch. am 10. Juni 2008 plötzlich verstorben sei.

Sp. informierte uns über die Gütertrennung und dass Frau Sch. das Erbe bereits abgelehnt habe, so dass zur Zeit auch niemand da sei, der den Vergleich erfüllen würde.

Wir waren geschockt. Alles war umsonst. Zu allem Übel kam auch noch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass auch die Klage wegen Betrugs eingestellt worden sei. Anscheinend waren sie dort über das Ableben von Herrn Sch. noch gar nicht informiert. Die Hoffnung, doch noch gegen den Händler vorgehen zu können, war damit auch erledigt.


Alles Liebe
Eure

Neues Gadget - Diesen Blog verfolgen

Es gibt ein neues Gadget "LESER - Diesen Blog verfolgen ".

Ich bin ganz gespannt darauf, wer diesen Blog verfolgt, also seid so lieb und tragt Euch ein!


Danke und lieben Gruß

Eure

Der Blender - Rückblick (10)

Anfang März bekamen wir beide eine Vorladung zur Vernehmung in der Angelegenheit gegen K. und andere bei der örtlichen Polizei, der wir natürlich Folge leisteten und wo wir den kompletten Fall noch einmal getrennt schildern mußten.

Ende März wurde uns der mündlichen Gerichtstermin vor dem zuständigen Amtsgericht in S. am 14. Mai 2008 mitgeteilt. Es folgten noch weitere Stellungnahmen und Erwiderungen unserer Anwälte und Beratungstermine mit unserem Rechtsberater.

Michael bekam eine Ladung zum Vergleichstermin, ich aber nicht, da ich für weitere Verhandlungen als Zeugin benannt war.

Rechtsanwalt Sp. nahm den Termin vor dem Amtsgericht in S. selbst wahr und verzichtete darauf einen örtlichen Kollegen in den Fall einzubeziehen, wie es zum Teil üblich ist. Ich hätte es mir auch sehr schwierig vorgestellt, jetzt wieder einen völlig Fremden in diese komplizierte Angelegenheit so einzuweihen, dass derjenige uns sinnvoll vor Gericht vertreten konnte. Außerdem hatte unser Rechtsanwalt mittlerweile auch ein starkes Interesse an dem Fall entwickelt, der ja nicht alltäglich ist. Wir waren froh, daß Sp. nach S. kam. Danke dafür!

Ich durfte zwar nicht in den Gerichtssaal, aber draußen warten, war kein Problem. Die Verhandlung, die ja zum Versuch eines Vergleichs angesetzt war, war für ca. 15 Minuten anberaumt und dauerte auch ca. so lange.

Herr Sch., den wir an diesem Tag zum ersten Mal persönlich kennen gelernt hatten, hatte sich um Kopf und Kragen geredet. Die Gasanlage sei gar kein Problem. Die Dokumentation würde man bei Prins im Internet finden und die Teile könne man auch bestellen und, und, und.

Die Verhandlung lief auf einen Vergleich heraus, und Michael sah sich genötigt diesem zuzustimmen, um nicht derjenige in dem Prozess zu sein, der sich querstellte.

Der Vergleichstext lautete dann wie folgt:


Vergleich:

I. Der Beklagte verpflichtet sich, ein sogenanntes Teilegutachten (Einbauanleitung von Prinz über die Gasanlage) für die Gasanlage in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu besorgen und an den Kläger auf eigene Kosten zu übersenden.

Der Beklagte verpflichtet sich ferner, die Kosten für die vom TÜV durchzuführende Druckprüfung für die Gasanlage zu übernehmen.

Der Beklagte verpflichtet sich ferner, die Ersatzteile Hilfslenkhebel, Handbremsteil und 2 Bremsklötzchen für das streitgegenständliche Fahrzeug zu bestellen und an den Kläger liefern zu lassen.

Der Kläger verpflichtet sich, den Einbau der genannten Ersatzteile in das Fahrzeug selbst vorzunehmen.

II. Sollte das streitgegenständliche Fahrzeug nach Erledigung von Ziffer I. auf Grund der Gasanlage nicht TÜV-abnahmefähig sein, verpflichtet sich der Beklagte, die Gasanlage dementsprechend aus- bzw. umzurüsten, dass das Kraftfahrzeug mit der Gasanlage TÜV-Abnahmefähig ist.

III. Die Kosten des Vergleichs und des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Forderungen der Parteien aus dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschließend geregelt.

Unser Rechtsanwalt war an diesem Tag noch nicht ganz wieder im Büro, da hatte er schon unseren Gegner an der Strippe. Dieser teilte mit, dass es in D. einen Kooperationspartner der S.er Autofirma gäbe, an die er uns gerne verweisen würde.

Im Hinblick auf das Teilegutachten bat er darum, dass wir ihm die Seriennummer der Komponenten der Gasanlage mitteilten. Sollte es Probleme damit geben, bat er uns den Wagen zum Partner von Herrn K. nach S. zu bringen, um die Gasanlage dort instandsetzen zu lassen.

Außerdem habe er bereits Kontakt zur Teilefirma aufgenommen. Es sei ihm entgegen des Vergleichstextes leider nicht möglich, die Teile auf seine Kosten zu beschaffen, da die Firma Rechnungs- und Lieferadresse nicht trennen könne und bat uns, uns selbst um die Teile zu kümmern, diese vorzufinanzieren und sie ihm danach in Rechnung zu stellen.

Alles Liebe
Eure


Der Blender - Rückblick (9)



Bei der Recherche der Historie des Fahrzeugs fiel uns einiges auf:

Die Anzeige bei ebay ist am 24.07.2007 beendet worden. Es stellt sich die Frage nach der Laufzeit. Ich würde von mindestens 3 Tagen ausgehen. Somit endete das Angebot des Wagens bereits 7 Tage nach Datum des Kaufvertrags mit V. Der Beginn des Angebots war noch früher. Der Wagen wurde demnach mehr oder weniger „umgehend“ bei ebay zum Verkauf angeboten.

Sch. hat nicht nur eine Kaufpreisminderung in Höhe von 1.100,00 Euro in Kauf genommen, sondern auch eine Standgebühr in Höhe von 500,00 Euro an den Händler K. zahlen müssen.

Auch merkwürdig ist, dass V. den Wagen am 02.07.2007 unter Inkaufnahme einiger Kosten anmeldet (Deutscher Brief, Deutscher Schein, Kennzeichen etc.) und 15 Tage später wieder verkauft.

Herr Sch. hat den Wagen selbst aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt und mit Datum vom 14.06.2007 – also nur einen Monat vor Rückkauf des Fahrzeugs – dieses beim TÜV in S. vorgestellt, ohne allerdings eine gültige Vollabnahme nach § 21 StVZO zu bekommen.

Danach hat er den Pickup nach eigener Aussage an Herrn K. verkauft, welcher ihn an einen Händler im Ruhrgebiet, nämlich Herrn v. d. H. aus Di., veräußert habe. Von diesem hat Herr V. den Wagen erworben und wieder an Herrn Sch. zurückverkauft. Und das alles innerhalb von 4 Wochen.

Da Herr Sch. ja auch der Vorbesitzer des Fahrzeugs ist und zwar genau derjenige, der das Fahrzeug nach Deutschland importiert und das §21-Gutachten in Auftrag gegeben hat, mußte er beim Rückkauf von Herrn V. die TÜV-Papiere wiedererkennen und daher auch wissen, dass die Anmeldung in O. ohne gültigen TÜV vorgenommen wurde. Wesentlicher Teil des Kaufvertrags mit uns ist aber der gültige TÜV und AU bis 06/2009.

Alles Liebe
Eure


Der Blender - Rückblick (8)

Am 13. August hatten wir einen Termin in einer Rechtsanwaltskanzlei in D. Ab diesem Zeitpunkt hörten wir mit der eigenen Recherche auf und überließen alles weitere unserem Rechtsanwalt Sp., der uns bis heute super vertreten hat.

Er formulierte als erstes mal einen Brief mit unseren Forderungen. Wir wollten den Vertrag gerne wandeln, da uns die Kosten als ein Faß ohne Boden erschienen. Unser Rechtsanwalt focht also den Kaufvertrag sowohl gegenüber dem Händler, als auch gegenüber dem im Kaufvertrag aufgeführten Verkäufer an und forderte beide zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.

Vom Rechtsvertreter des Händlers kam dann auch wie erwartet eine Zurückweisung unserer Forderung aufgrund der Tatsache, dass er lediglich als Vermittler aber nicht als Verkäufer in Erscheinung getreten sei.

Herr Sch. wies durch seinen Rechtsanwalt ebenfalls alle Forderungen von sich.
Es folgte ein Telefonat der Rechtsanwälte untereinander, in dem man uns, mit dem Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit des Herrn Sch., aus reinem Entgegenkommen einen Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro gegen Rückgabe des Pickups anbot. Wir lehnten dieses Angebot ab, hätten wir doch auf einen Schlag 1.100,00 Euro verloren.

Da wir keine Einigung erreichen konnten, wurde unsere Klage beim zuständigen Gericht eingereicht. Weiterhin teilten wir dem Gegner mit, dass wir uns überlegten, den Fall der Staatsanwaltschaft vorzutragen um eine Klage wegen Betruges zu erreichen, was wir dann schlußendlich auch taten.

Im Januar 2008 traf dann die erste Klageerwiderung des gegnerischen Anwalts ein.
Alles Liebe
Eure


Der Blender - Rückblick (7)

13. August 2007

Drei Tage später meldete ich mich wieder bei Sch., der zwischenzeitlich die Papiere von V. bekommen haben mußte. Sch. berichtete mir, daß er bei V. angerufen hätte, dieser sich aber die Frage nach den Papieren verbitten würde.

Und dann erzählte er mir - immerhin saß K. heute nicht neben ihm - eine ganz andere Version der Historie des Fahrzeugs. Sch. habe den Wagen an K. verkauft, der ihn an einen Händler im Ruhrgebiet weitergab. Der wiederum verkaufte ihn an V., welcher ihn an den ersten Besitzer, Sch., zurückgab. Herr Sch. habe den Wagen dann noch einmal an K. verkauft und der ihn an uns. Ich fragte Sch., warum er dann im Kaufvertrag als Verkäufer angeben sei und er antwortete wörtlich: "...ich nehme an, die machen das als Vermittlungsgeschäft..."

Alle weiteren Anrufe bei K. und Sch. verliefen im Sande. Schlußendlich gab K. mir die Nummer von V., damit ich mich selbst um die Papiere kümmern konnte.

Ich rief noch am gleichen Tag dort an, erklärte mein Anliegen und fragte nach den TÜV Papieren. V. war nicht überrascht: „Ach, hat Herr Sch. die wieder verbammelt?“
Er erklärte, daß er Papiere vom TÜV in S. gehabt hätte und mit diesen Papieren den Wagen in O. problemlos angemeldet habe. Er konnte sich auch noch an die Papiere erinnern und listete die darauf vermerkten Mängel auf. Außerdem war er sich sicher, daß ein S. Sch. als Auftraggeber des Gutachtens in den Papieren stand. Daraus folgt, daß es sich um die Papiere gehandelt haben muß, die uns jetzt vorliegen.

V. berichtete mir, daß er den Wagen von einem Händler namens v.d.H. aus B. gekauft habe. Dann berichtigte er sich: „Der ist kein Händler.“ Er gab mir dessen Email-Adresse und berichtete, daß er den Wagen vor dem Kauf bei dieser Autoaufbereitungsfirma in S.-W. (Firma von K.) besichtigt hätte. Der Mensch aus B. sei ihm aber zuvorgekommen. Dieser habe das Auto aber nie angemeldet. V. habe v.d.H. daraufhin per Email kontaktiert, weil er den Wagen auf jeden Fall haben wollte. Kurz darauf konnte er den ihn gegen einen geringen Aufpreis erwerben und mit den oben beschriebenen TÜV Papieren zulassen.

Da die Benzinpumpe defekt gewesen sei, habe er den Wagen durch eine Werkstatt checken lassen. Dort teilte man ihm mit, es käme kein Strom an der Benzinpumpe an. Eventuell habe das Steuergerät der Gasanlage eine Störung. Da könnte man lange suchen, bis man den Fehler finde. Daher habe man ihm geraten, den Wagen so schnell, wie möglich wieder zu verkaufen.

Daraufhin habe Herr V. den Wagen zufälligerweise über ebay wieder an S. Sch. in S. verkauft. Er hätte noch den Kaufvertrag und würde mir den auch per Fax zusenden. Er sei aber gerade im Umzug und ich solle ihn am Abend des 14. Augustes wieder anrufen.


Alles Liebe
Eure